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   BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85   

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BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85 (https://dejure.org/1985,949)
BAG, Entscheidung vom 11.12.1985 - 5 AZR 135/85 (https://dejure.org/1985,949)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 1985 - 5 AZR 135/85 (https://dejure.org/1985,949)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 50, 292
  • MDR 1986, 612
  • NZA 1986, 469
  • BB 1986, 1362
  • DB 1986, 1027
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85
    Entscheidend ist vielmehr, daß die vom Gesetz eröffnete rechtliche Gestaltungsmöglichkeit objektiv funktionswidrig verwandt wird (vgl. statt vieler BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 1 und 2 der Gründe).

    c) Besteht keine sachliche Rechtfertigung für eine Befristung von höchstens vier Wochen, wird also von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LohnFG in objektiv funktionswidriger Weise Gebrauch gemacht, ist die Rechtsfolge allerdings nicht die Unwirksamkeit des jeweils befristeten Vertrages, vielmehr muß die umgangene Norm auf den Arbeitsvertrag angewandt werden (vgl. BAGE GS 10, 65, 73 = AP aaO, zu C 3 der Gründe; Mayer-Maly, SAE 1976, 256).

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85
    So hat das Bundesarbeitsgericht die objektive Funktionswidrigkeit stets bejaht, wenn durch die Befristung der kündigungsrechtliche Bestandsschutz vereitelt wurde, ohne daß hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund vorlag (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung nur BAGE 41, 247, 260 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B III 1 der Gründe; BAGE 42, 203, 207 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85
    So hat das Bundesarbeitsgericht die objektive Funktionswidrigkeit stets bejaht, wenn durch die Befristung der kündigungsrechtliche Bestandsschutz vereitelt wurde, ohne daß hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund vorlag (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung nur BAGE 41, 247, 260 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B III 1 der Gründe; BAGE 42, 203, 207 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz aber auch auf andere - außerhalb kündigungsschutzrechtlicher Gesichtspunkte liegende - Vertragsgestaltungen angewandt (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1962 - 5 AZR 427/61 - AP Nr. 2 zu § 65 HGB; BAGE 15, 153, 156 = AP Nr. 28 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1 der Gründe; BAGE 39, 200, 206 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu 3b der Gründe; ferner aus neuerer Zeit das zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 -, zu B I 4 a und b der Gründe).
  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 446/80

    Mittelbares Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz aber auch auf andere - außerhalb kündigungsschutzrechtlicher Gesichtspunkte liegende - Vertragsgestaltungen angewandt (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1962 - 5 AZR 427/61 - AP Nr. 2 zu § 65 HGB; BAGE 15, 153, 156 = AP Nr. 28 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1 der Gründe; BAGE 39, 200, 206 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu 3b der Gründe; ferner aus neuerer Zeit das zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 -, zu B I 4 a und b der Gründe).
  • BAG, 17.05.1962 - 5 AZR 427/61

    Handelsvertreter und Provision - Unabdingbarkeit

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz aber auch auf andere - außerhalb kündigungsschutzrechtlicher Gesichtspunkte liegende - Vertragsgestaltungen angewandt (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1962 - 5 AZR 427/61 - AP Nr. 2 zu § 65 HGB; BAGE 15, 153, 156 = AP Nr. 28 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1 der Gründe; BAGE 39, 200, 206 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu 3b der Gründe; ferner aus neuerer Zeit das zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 -, zu B I 4 a und b der Gründe).
  • BAG, 06.12.1963 - 5 AZR 169/63

    Gratifikation - Abschlußprämie - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 135/85
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz aber auch auf andere - außerhalb kündigungsschutzrechtlicher Gesichtspunkte liegende - Vertragsgestaltungen angewandt (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1962 - 5 AZR 427/61 - AP Nr. 2 zu § 65 HGB; BAGE 15, 153, 156 = AP Nr. 28 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1 der Gründe; BAGE 39, 200, 206 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu 3b der Gründe; ferner aus neuerer Zeit das zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 -, zu B I 4 a und b der Gründe).
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAGE (GS) 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG; Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; Urteil vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; BAGE 57, 1 [BAG 16.10.1987 - 7 AZR 204/87] = AP Nr. 2 zu § 53 BAT) kann ein Rechtsgeschäft die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt.
  • BAG, 26.01.1989 - 8 AZR 730/87

    Urlaub: Entstehen von Teilurlaubsansprüchen, Bruchteile von Urlaubstagen

    Zwar hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 12. Dezember 1985 (BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG) entschieden, daß einem Arbeitnehmer entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 LohnFG ein Anspruch auf Lohnfortzahlung dennoch zusteht, wenn von einer im Gesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit (Begründung eines Arbeitsverhältnisses für höchstens vier Wochen) in objektiv funktionswidriger Weise Gebrauch gemacht werde (Fehlen eines sachlichen Grundes für die Befristung).
  • BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93

    Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Rechtsgeschäft die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt (grundlegend: BAGE (GS) 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG; BAG Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; BAG Urteil vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; BAGE 57, 1 [BAG 16.10.1987 - 7 AZR 204/87] = AP Nr. 2 zu § 53 BAT).
  • BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 125/86

    Widerruf von Lohnzulagen

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz aber auch auf andere - außerhalb kündigungsschutzrechtlicher Gesichtspunkte liegende - Vertragsgestaltungen angewandt (vgl. das Senatsurteil vom 11. Dezember 1985; BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG, zu I 2 a der Gründe, m. w. N. sowie unveröffentlichtes Urteil des BAG vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 393/83 -, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 27.01.1988 - 5 AZR 264/86

    Lohnfortzahlungspflicht im Falle eines ohne sachlichen Grund befristeten

    Für den Abschluß eines auf vier Wochen befristeten Arbeitsvertrages (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 LohnFG) bedarf es auch nach Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) eines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle entgegen der Grundregel des § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG befreit sein soll (Bestätigung von BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG).

    Zur Begründung hat sich das Landesarbeitsgericht auf das Urteil des Senats vom 11. Dezember 1985 (BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG) berufen und ergänzend ausgeführt, auch nach Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes sei ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf vier Wochen zu verlangen, wenn der Arbeitgeber von der Lohnfortzahlungspflicht befreit werden solle.

    In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1985 hat der Senat mit näherer Begründung ausgeführt, auf die Rechtsbeziehungen der Arbeitsvertragsparteien sei dann, wenn von der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 LohnFG angesprochenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit, der Begründung eines Arbeitsverhältnisses für höchstens vier Wochen, in objektiv funktionswidriger Weise Gebrauch gemacht werde, weil ein sachlicher Grund für die Befristung fehle, die umgangene Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG - die Grundregel der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle - anzuwenden (vgl. BAGE 50, 292, 295, 296 = AP Nr. 65 aaO, zu I 2 b und c der Gründe).

    Vielmehr bleibt die ursprünglich vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses als solche aufrechterhalten, während andererseits der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen muß, wie wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden wäre (vgl. BAGE 50, 292, 296, 297 = AP Nr. 65 aaO, zu I 3 der Gründe).

  • LAG Berlin, 11.04.1986 - 14 Sa 22/86

    Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnis; Befristung; Sachlicher Grund; Lohnfortzahlung

    Die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nach LFZG § 1 Abs. 1 S 1 entfällt bei einem auf höchstens vier Wochen befristeten Arbeitsverhältnis gemäß LFZG § 1 Abs. 3 Nr. 1 S 1 nur dann, wenn für die Befristung als solche und ihre Dauer im Einzelfall ein sachlicher Grund gegeben ist (im Anschluß an BAG-Urteil vom 11.12.1985, 5 AZR 135/85 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG).

    Im übrigen verweist sie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1985 - 5 AZR 135/85 -, nach der die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 LFG nicht objektiv funktionswidrig verwandt werden dürfe.

    Die Berufungskammer schließt sich insoweit der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1985 - 5 AZR 135/85 - in vollem Umfang an.

    Von diesem Grundsatz kann nur im Rahmen des vom BAG in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1985 - 5 AZR 135/85 - abgesteckten Umfang abgewichen werden.

  • BAG, 27.01.1988 - 5 AZR 150/87
    Zur Begründung hat sich das Landesarbeitsgericht auf das Urteil des Senats vom 11. Dezember 1985 (BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG) berufen und ergänzend ausgeführt, auch nach Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes sei ein sachlicher Grund für die Befristung des ArbeitsVerhältnisses auf vier Wochen zu verlangen, wenn der Arbeitgeber von der Lohnfortzahlungspflicht befreit werden solle.

    LohnFG - die Grundregel der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle - anzuwenden (vgl. BAGE 50, 292, 295, 296 = AP Nr. 65 aaO, zu I 2 b und c der Gründe).

    Vielmehr bleibt die ursprünglich vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses als solche aufrechterhalten, während andererseits der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen muß, wie wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wqrden wäre (vgl. BAGE 50, 292, 296, 297 = AP Nr. 65 aaO, zu I 3 der Grün de).

  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 204/87

    Umgehung einer Unkündbarkeitsregelung

    Daß ein Rechtsgeschäft die mit ihm gewollte Wirkung nicht entfalten kann, wenn es sich als objektive Umgehung einer zwingenden Rechtsnorm darstellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt (grundlegend: BAGE (GS) 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner u.a. BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG; BAG Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteile vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - und vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 -, beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 515/88

    Kündigung: objektive funktionswidrige Umgehung der Unkündbarkeitsregelung

    Daß ein Rechtsgeschäft die mit ihm gewollte Wirkung nicht entfalten kann, wenn es sich als objektive Umgehung einer zwingenden Rechtsnorm darstellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt (grundlegend BAGE - GS - 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG; BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - AP, aa0, mit Anm. von Clemens bei einer vorzeitigen Kündigung zu einem späteren Termin nach Eintritt der Unkündbarkeit; ferner Senatsurteile vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969 und vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP Nr. 14 zu § 620 BGB Bedingung).
  • LAG Hessen, 19.06.1986 - 12 Sa 112/86

    Befristung von Arbeitsverträgen imöffentlichen Dienst; Passivlegitimation des

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  • BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 366/86

    Streitigkeit über die Wirksamkeit des teilweisen Widerrufs einer Lohnzulage -

  • BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 396/86

    Streitigkeit über die Wirksamkeit des teilweisen Widerrufs einer Lohnzulage -

  • BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 197/86
  • ArbG Nürnberg, 19.05.1999 - 4 Ca 2111/99

    Rechtsweg für die Ansprüche eines Ostarbeiters auf Entschädigung von in einem

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